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  Home Zwangsweise
  Blutentnahme bei Großeltern eines Kindes zur Vaterschaftsfeststellung  In einem
  Vaterschaftsfeststellungsverfahren können auch die leiblichen Eltern eines
  verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft von dem antragstellenden Kind
  behauptet wird, zur Duldung einer Blutentnahme verpflichtet sein. Weigern sich die Großeltern
  des Kindes unter Angabe von Gründen, eine Blutentnahme vornehmen zu lassen,
  so hat das Vormundschaftsgericht (bei Verfahren, die nach dem 01.07.1998 anhängig
  werden, das Familiengericht) über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu
  entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen insbesondere die zwangsweise Vorführung
  zum Zweck der Blutentnahme, angeordnet werden dürfen.  Beschluss des OLG Dresden
  vom 14.08.1998 22 WF 359/98 NJW-RR 1999, 84 Linktipp: Vaterschaftstest   |