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  Home Vaterschaftsfeststellung,
  Blutentnahme der Mutter  Ein nichteheliches Kind
  verklagte, vertreten durch das Jugendamt, seinen vermeintlichen Vater auf
  Feststellung der Vaterschaft. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Mutter des
  Kindes zur Duldung einer Blutentnahme für ein serologisches Gutachten
  aufgefordert. Diese weigerte sich mit der Begründung, ihr Ehemann
  beabsichtige, das Kind zu adoptieren und die Feststellung der Vaterschaft des
  Beklagten würde den Familienfrieden nachhaltig stören. Diese Gründe hielt das
  Oberlandesgericht Nürnberg nicht für stichhaltig. Grundsätzlich hat das
  Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung Vorrang. Ohne die Klärung der
  Vaterschaft kann das Kind später in Gefahr geraten, Eheverbote zu übertreten,
  in der Persönlichkeitsentwicklung gehemmt zu werden oder erbrechtliche
  Nachteile zu erleiden. Demgegenüber haben die Belange der Mutter zurückzustehen,
  zumal es sich bei einer Blutabnahme um einen harmlosen Eingriff handelt. Der Gefahr der Störung
  des Familienfriedens könnte nach Auffassung des Gerichts dadurch
  entgegengetreten werden, dass dem derzeit dreijährigen Kind das Ergebnis der
  Vaterschaftsfeststellung erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart werde.
  Die Frau muss die Blutentnahme also vornehmen lassen.  Beschluss des OLG Nürnberg
  vom 03.01.1996 4 W 4074/95 NJW-RR 1996, 1155 Linktipp: Vaterschaftstest   |