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Geburt eines Kindes nach der Scheidung 

Auch nach der rechtskräftigen Ehescheidung lebte ein Paar zeitweise noch zusammen. Aus dieser Verbindung ging ein Kind hervor, dessen Vaterschaft der geschiedene Ehegatte auch anerkannte. Wegen der Versorgung des gemeinsamen Kindes verlangte die Frau nachehelichen Unterhalt vom Vater, von dem sie sich zwischenzeitlich endgültig getrennt hatte.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB). Der Bundesgerichtshof lehnte im vorliegenden Fall die Anwendung dieser Vorschrift ab, da das Kind erst nach der Scheidung geboren wurde. Da es sich um ein nichteheliches Kind handelte, stand der Frau gegenüber dem Kindsvater nur ein befristeter Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes zu. 

Urteil des BGH vom 17.12.1997

XII ZR 38/96

NJW 1998, 1065

Hinweis: Auch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, das am 01.07.1998 in Kraft tritt, behält diese Regelungen bei.

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